Norm
JN §104 ARechtssatz
Für die Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 104 JN enthält, ist deren Wortlaut maßgebend. Eine Urkunde ist zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung ungeeignet, wenn zu ihrer Auslegung andere Beweismittel herangezogen werden müßten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachweis der VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022