RS OGH 1981/3/5 7Ob529/81, 4Ob518/81, 8ObA56/02x, 9ObA81/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1981
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Norm

ABGB §879 BIIf
AngG §36 V
AngG §37
HVG §1
HVG §26

Rechtssatz

Eine auf die nebenberufliche Tätigkeit im Geschäftszweige des Geschäftsherrn und auf die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eines "freien Handelsvertreters" beschränkte Konkurrenzklausel ist zulässig und wirksam, wenn der Geschäftsherr nicht durch schuldbares Verhalten dem Vertreter begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt gegeben hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 529/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 529/81
    Veröff: Arb 9945 = SZ 54/30
  • 4 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 518/81
    Veröff: Arb 10025
  • 8 ObA 56/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 56/02x
    Gegenteilig; Beisatz: Das in § 28 HVertrG normierte Verbot einer Konkurrenzklausel gilt auch für den arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter, zumal er ebenso wie der selbständige nicht arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter darauf angewiesen ist, weiterhin seine wirtschaftlichen Verbindungen zu nutzen, während der Arbeitnehmer bei Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber in dessen vorhandenen Wirtschaftsbetrieb eingegliedert wird. (T1); Veröff: SZ 2002/122
  • 9 ObA 81/02f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 81/02f
    Gegenteilig; Beis wie T1

Schlagworte

SW: Angestellte, Handelsagent, Vertreter, Branche, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Nebentätigkeit, Nebenbeschäftigung, Ende, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Vereinbarung, Gültigkeit, Verschulden, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029599

Dokumentnummer

JJR_19810305_OGH0002_0070OB00529_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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