RS OGH 1981/3/5 6Ob767/80, 1Ob684/89

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Veröffentlicht am 05.03.1981
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zur Zeit der Vornahme der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers muß nur objektiv gegeben sein. Es ist nicht erforderlich, daß die Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger auch bekannt war oder bekannt sein mußte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064511

Dokumentnummer

JJR_19810305_OGH0002_0060OB00767_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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