Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners zur Zeit der Vornahme der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers muß nur objektiv gegeben sein. Es ist nicht erforderlich, daß die Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger auch bekannt war oder bekannt sein mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064511Dokumentnummer
JJR_19810305_OGH0002_0060OB00767_8000000_001