RS OGH 1981/3/9 Bkd77/80, 1Bkd1/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1981
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat sich auch dem Gegner gegenüber korrekt zu verhalten. Er darf ihn nicht unnötigerweise angreifen und ihn insbesonders nicht fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens beschuldigten und wahrheitswidrig vorbringen, daß gegen ihn eine gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet worden sei. Ein solch schwerwiegender Vorwurf darf nur nach vorangegangener genauer Prüfung erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 77/80
    Entscheidungstext OGH 09.03.1981 Bkd 77/80
    Veröff: AnwBl 1982,24
  • 1 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 1 Bkd 1/00
    Auch; Beisatz: Auch ein von einem Rechtsanwalt gegen einen Berufskollegen auf (hier jedenfalls subjektiv) nicht tragfähiger Grundlage vorschnell erhobener Vorwurf strafbaren Verhaltens ist weder mit dem Hinweis auf das allgemeine Anzeigerecht nach § 86 StPO noch damit zu rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen seiner Partei verpflichtet ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056758

Dokumentnummer

JJR_19810309_OGH0002_000BKD00077_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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