Norm
StVO §19 AIIb2Rechtssatz
Keine Vorrangverletzung, wenn eine von der bestehenden Verkehrsregelung gedachte Vorrangsituation erst auf der für die Einmündung des aus der anderen Straße kommenden Verkehrs vorgesehenen Verkehrsfläche, das ist ab dem Ende der Sperrlinie, eintreten konnte, und der solcherart Bevorrangte seinerseits die Sperrlinie überfährt (Favoritenstraße).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075119Dokumentnummer
JJR_19810310_OGH0002_0020OB00020_8100000_001