RS OGH 1981/3/10 2Ob20/81

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Veröffentlicht am 10.03.1981
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Norm

StVO §19 AIIb2

Rechtssatz

Keine Vorrangverletzung, wenn eine von der bestehenden Verkehrsregelung gedachte Vorrangsituation erst auf der für die Einmündung des aus der anderen Straße kommenden Verkehrs vorgesehenen Verkehrsfläche, das ist ab dem Ende der Sperrlinie, eintreten konnte, und der solcherart Bevorrangte seinerseits die Sperrlinie überfährt (Favoritenstraße).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 20/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1981 2 Ob 20/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075119

Dokumentnummer

JJR_19810310_OGH0002_0020OB00020_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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