Norm
MilStG §31 Abs2Rechtssatz
"Kameradschaftsdiebstahl" gemäß § 31 Abs 2 MilStG kann nur an Sachen im Eigentum anderer Soldaten, nicht aber an Ausrüstungsgegenständen begangen werden, die ein Soldat bloß innehat und die auch nicht im Eigentum eines dritten Soldaten stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087271Dokumentnummer
JJR_19810310_OGH0002_0090OS00022_8100000_001