Norm
ZPO §482 Abs2 B1Rechtssatz
In der Umdeutung einer Kündigungserklärung zu einem datumsmäßig angegebenen Termin in eine Kündigungserklärung zu einem späteren, als dem nächst zulässigen Termin ist auch kein Vorbringen eines neuen Tatumstandes im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO zu erblicken, weil der Wille, das Rechtsverhältnis durch die Erklärung zum nächst zulässigen Termin aufzulösen, als bereits in der Erklärung selbst ausgesprochen angesehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042000Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0060OB00524_8100000_004