Norm
EGZPO ArtXLIIIRechtssatz
Das Begehren auf Vorlage einer Urkunde ist ein Minus gegenüber dem Begehren auf Übergabe der nämlichen Urkunde. Das Begehren auf Vorlage einer Urkunde (Art XLIII EGZPO) unterscheidet sich vom Herausgabebegehren dadurch, dass sich die Vorlage in der Einsichtgewährung erschöpft. Die Urkunde muss dem Kläger zugänglich gemacht und ihm eine Abschrift oder Fotokopie gewährt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017