Norm
StVO §62Rechtssatz
1) Der Verkehr darf durch eine Ladetätigkeit nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
2) Das Abstellen eines Fahrzeuges auf der linken Seite einer fünf Meter breiten Einbahn stellt eine Behinderung des Verkehrs dar, die - auch wenn der Zweck des Haltens eine Ladetätigkeit war - nicht toleriert werden kann.
VwGH vom 15.04.1964, Zl 2178/63; Veröff: ZVR 1964/249 S 296
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075413Dokumentnummer
JJR_19810312_OGH0002_0080OB00271_8000000_001