RS OGH 1981/3/12 8Ob271/80

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Veröffentlicht am 12.03.1981
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Norm

StVO §62

Rechtssatz

1) Der Verkehr darf durch eine Ladetätigkeit nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

2) Das Abstellen eines Fahrzeuges auf der linken Seite einer fünf Meter breiten Einbahn stellt eine Behinderung des Verkehrs dar, die - auch wenn der Zweck des Haltens eine Ladetätigkeit war - nicht toleriert werden kann.

VwGH vom 15.04.1964, Zl 2178/63; Veröff: ZVR 1964/249 S 296

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 271/80
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 8 Ob 271/80
    Vgl; nur: Der Verkehr darf durch eine Ladetätigkeit nur unwesentlich beeinträchtigt werden. (T1) Beisatz: Durchfahrtslücke entscheidend verengt. (T2) Veröff: ZVR 1982/148 S 134

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075413

Dokumentnummer

JJR_19810312_OGH0002_0080OB00271_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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