Norm
StGB §62Rechtssatz
Ein dem Tatbild des Betrugs entsprechender Erfolg im Inland tritt bei Vorlage gefälschter (Inlandsschecks) bei ausländischen Banken auch zufolge Schadensüberwälzung auf inländische Bankinstitute ein, mag auch der Betrug schon mit dem Eintritt des Vermögensschadens bei der ausländischen Bank vollendet gewesen sein. Hiebei braucht das inländische Bankinstitut zu einer Ersatzleistung rechtlich nicht verpflichtet gewesen sein, sofern eine solche nur den bestehenden Gepflogenheiten im internationalen Bankverkehr und in den Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Banken entsprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018