Norm
UWG §9 C3cRechtssatz
Verpflichtet sich eine Musikkapelle, im geschäftlichen Verkehr eine Bezeichnung zu wählen, die sich deutlich von der Bezeichnung "Hochmeister und Deutschmeister" unterscheidet und in der die Worte "Hochmeister und Deutschmeister" nicht verkommen, liegt hierin eine Abgrenzungsvereinbarung mit wettbewerbsregelnden Charakter; die Bezeichnung als "Deutschmeister" auch in Verbindung mit den Zusätzen "Wiener", "Kapelle" und "Original" ist wegen Verwechslungsgefahr unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079048Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00311_8100000_001