RS OGH 1981/3/17 4Ob311/81

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

UWG §9 C3c

Rechtssatz

Verpflichtet sich eine Musikkapelle, im geschäftlichen Verkehr eine Bezeichnung zu wählen, die sich deutlich von der Bezeichnung "Hochmeister und Deutschmeister" unterscheidet und in der die Worte "Hochmeister und Deutschmeister" nicht verkommen, liegt hierin eine Abgrenzungsvereinbarung mit wettbewerbsregelnden Charakter; die Bezeichnung als "Deutschmeister" auch in Verbindung mit den Zusätzen "Wiener", "Kapelle" und "Original" ist wegen Verwechslungsgefahr unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 311/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079048

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00311_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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