Rechtssatz
Die Befreiung von der Prozeßkostensicherheit ist davon abhängig, daß der kautionspflichtige Kläger seinen Wohnsitz in dem Staat hat, in dem er Prozeß führt. Hat der Kläger (eine AG) seinen Sitz in Liechtenstein und klagt er in Österreich, ist er von der Prozeßkostensicherheit nicht befreit; dies gilt auch dann, wenn er in Österreich eine Zweigniederlassung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) hat. Vermögen im Inland befreit nach § 57 Abs 2 Z 2 ZPO nur dann von der Sicherheitsleistung, wenn der Kläger im Inland hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*FL*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036242Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00314_8100000_001