RS OGH 1981/3/17 4Ob314/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

RHV Österreich - Liechtenstein BGBl 1956/213 idF BGBl 1968/99 Art10
ZPO §57

Rechtssatz

Die Befreiung von der Prozeßkostensicherheit ist davon abhängig, daß der kautionspflichtige Kläger seinen Wohnsitz in dem Staat hat, in dem er Prozeß führt. Hat der Kläger (eine AG) seinen Sitz in Liechtenstein und klagt er in Österreich, ist er von der Prozeßkostensicherheit nicht befreit; dies gilt auch dann, wenn er in Österreich eine Zweigniederlassung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) hat. Vermögen im Inland befreit nach § 57 Abs 2 Z 2 ZPO nur dann von der Sicherheitsleistung, wenn der Kläger im Inland hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 314/81

Schlagworte

*FL*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036242

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00314_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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