Norm
StGB §33Rechtssatz
Bei den im § 164 Abs 1 Z 2 StGB umschriebenen Begehungsarten handelt es sich um vertauschbare Spielarten einselben und desselben Delikts; die Bejahung mehrerer derartiger Handlungen bedeutet keine verstärkte Tatbestandsmäßigkeit oder sonst einen Nachteil für den Angeklagten, der somit durch eine rechtsirrige zusätzliche Annahme einer derselben nicht beschwert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090883Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0100OS00001_8100000_001