Norm
MSchG §56Rechtssatz
Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019