Norm
StPO §281 Abs1 Z5 CRechtssatz
Zur Frage, wann mit der Argumentation, ein Ausspruch sei "undeutlich und unvollständig", tatsächlich ein Begründungsmangel (Z 5) oder aber in Wahrheit (wie hier) ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel (Z 9 - 11 des § 281 Abs 1 StPO) releviert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022