Norm
AngG §17 VRechtssatz
Wer seinen Erholungsurlaub entgegen dem mehrfach geäußerten, unmißverständlichen Verbot seines Arbeitgebers eine Woche vor dem Beginn der allgemeinen Betriebsferien antritt, hat seine Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach jedenfalls erheblichen Zeit vorsätzlich unterlassen und damit den Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 (erster Fall) AngG verwirklicht. (Rechtsgang vor Inkrafttreten des UrlG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Urlaubsgesetz, Urlaub, Angestellte, Eigenmacht, Betriebsurlaub, Erholungsurlaub, Verhinderung, vorzeitige Auflösung, Dauer, Termin, Zeitpunkt, Beginn, Anfang, Genehmigung, Ablehnung, Urlaubszeit, Zeitraum, Verbrauch, aufrechtes Dienstverhältnis, gesetzlicher EntlassungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028188Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00074_8000000_001