RS OGH 1981/3/17 4Ob74/80, 4Ob25/84, 9ObA349/98h, 9ObA116/01a, 9ObA23/05f, 9ObA27/21t

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

AngG §27 B

Rechtssatz

Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen, also derart in seinen Machtbereich gelangt ist, daß er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte, und wenn eine solche Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden mußte. Wird beim (eigenmächtigen) Urlaubsantritt die Urlaubsadresse nicht hinterlassen und damit eine Nachsendung der Entlassungserklärung unmöglich gemacht, gilt die Entlassungserklärung als dem Arbeitnehmer mit dem an seiner Wohnadresse erfolglos unternommenen Zustellversuch zugegangen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/80
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 74/80
  • 4 Ob 25/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 25/84
    Auch
  • 9 ObA 349/98h
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 349/98h
    Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen. (T1)
  • 9 ObA 116/01a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 116/01a
    nur: Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. (T2)
  • 9 ObA 23/05f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 23/05f
    nur T2
  • 9 ObA 27/21t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 ObA 27/21t
    Vgl

Schlagworte

Angestellte, Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Antritt, Eigenmacht, Erholungsurlaub, Zugang, Zeitpunkt, Wirkung, Wirksamkeit, Urlaubsanschrift, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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