Norm
AngG §27 BRechtssatz
Die Entlassungserklärung ist dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen, also derart in seinen Machtbereich gelangt ist, daß er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte, und wenn eine solche Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden mußte. Wird beim (eigenmächtigen) Urlaubsantritt die Urlaubsadresse nicht hinterlassen und damit eine Nachsendung der Entlassungserklärung unmöglich gemacht, gilt die Entlassungserklärung als dem Arbeitnehmer mit dem an seiner Wohnadresse erfolglos unternommenen Zustellversuch zugegangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Antritt, Eigenmacht, Erholungsurlaub, Zugang, Zeitpunkt, Wirkung, Wirksamkeit, Urlaubsanschrift, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029157Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021