RS OGH 1981/3/17 4Ob23/81, 4Ob52/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

ABGB §1162d
AngG §34
KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen §10

Rechtssatz

Entstehen Ansprüche erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und haben sie ihren Rechtsgrund nicht unmittelbar in den arbeitsvertraglichen Beziehungen, sondern in einer mit dem inzwischen schon beendeten Arbeitsverhältnis nur mehr mittelbar in Verbindung stehenden neuen Vereinbarung, (zB Vergleich oder konstitutives Anerkenntnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) gilt die Ausschließfrist ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht (hier § 10 KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 23/81
    Veröff: Arb 9958
  • 4 Ob 52/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 52/82
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 23/81

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Fallfrist, Frist, Verfall, Präklusion, Ersatzanspruch, Ausschluß, Präklusivfrist, Ersatzansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029665

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00023_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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