Norm
ABGB §1162dRechtssatz
Entstehen Ansprüche erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und haben sie ihren Rechtsgrund nicht unmittelbar in den arbeitsvertraglichen Beziehungen, sondern in einer mit dem inzwischen schon beendeten Arbeitsverhältnis nur mehr mittelbar in Verbindung stehenden neuen Vereinbarung, (zB Vergleich oder konstitutives Anerkenntnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) gilt die Ausschließfrist ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht (hier § 10 KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Fallfrist, Frist, Verfall, Präklusion, Ersatzanspruch, Ausschluß, Präklusivfrist, ErsatzansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029665Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00023_8100000_001