Norm
HGB §18Rechtssatz
Der Gebrauch einer gewählten Firma darf nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen; das gilt auch dann, wenn die beanstandete Firma im Handelsregister eingetragen ist (so bereits bei Verstößen nach § 9 UWG ÖBl 1979,45; ÖBl 1976,45 ua; bei Verstößen gegen § 2 UWG SZ 41/15 ua). Hier Verstoß gegen § 30 Abs 1 UWG durch den Gebrauch der im Handelsregister eingetragenen Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061197Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009