Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, wenn das Pflegschaftsgericht einen zwischen den Eltern geschlossenen Vergleich genehmigt, nicht aber eine später erfolgte Vereinbarung über die Abänderung dieses Vergleiches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086281Dokumentnummer
JJR_19810318_OGH0002_0060OB00569_8100000_001