Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Solange das Bezirksjugendamt die Vormundschaft führt, können nur von ihm namens des Kindes Anträge gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zwar in der Frage der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten erforderlichernfalls anzuhören und kann ("wer immer") auch das Gericht anrufen, wenn die Eltern oder Großeltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Dadurch wird ihr aber ebensowenig wie einem anderen Anzeiger Parteistellung eingeräumt. Die Rechtslage hat sich insofern durch das KindG nicht geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017