RS OGH 1981/3/18 1Ob562/81, 2Ob577/82, 3Ob527/83, 5Ob626/83, 8Ob523/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §176 B
AußStrG §9 B1
JWG §22

Rechtssatz

Solange das Bezirksjugendamt die Vormundschaft führt, können nur von ihm namens des Kindes Anträge gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zwar in der Frage der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten erforderlichernfalls anzuhören und kann ("wer immer") auch das Gericht anrufen, wenn die Eltern oder Großeltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Dadurch wird ihr aber ebensowenig wie einem anderen Anzeiger Parteistellung eingeräumt. Die Rechtslage hat sich insofern durch das KindG nicht geändert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 562/81
    Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 562/81
    Veröff: RZ 1981/64 S 251
  • 2 Ob 577/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 2 Ob 577/82
  • 3 Ob 527/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 527/83
    Auch
  • 5 Ob 626/83
    Entscheidungstext OGH 07.06.1983 5 Ob 626/83
    Auch; Beisatz hier: Tante, die das Gericht angerufen hat. (T1)
  • 8 Ob 523/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 523/85
    nur: Solange das Bezirksjugendamt die Vormundschaft führt, können nur von ihm namens des Kindes Anträge gestellt werden. (T2) Veröff: EvBl 1986/81 S 282 = ÖA 1985,144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten