TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/4 B2391/07

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö LandwirtschaftskammerG 1967 §27, §38
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Enthebung des Beschwerdeführers von seinem Mandat alsBezirksbauernkammerobmann mangels Zuständigkeit der Hauptwahlbehördenach dem Oö Landwirtschaftskammergesetz 1967; Wahl desBezirksbauernkammerobmannes durch die Obmännerkonferenz und nicht ausder Wahlwerberliste einer Wählergruppe

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich (Oberösterreichische Landesregierung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schreiben vom 13. November 2007 teilte derrömisch eins. 1. Mit Schreiben vom 13. November 2007 teilte der

Landesobmann des Oberösterreichischen Bauernbundes der Hauptwahlbehörde für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich (im Folgenden: Hauptwahlbehörde) mit, dass

"in der Sitzung des Landesvorstandes des OÖ. Bauernbundes vom 13.11.2007 folgender Beschluss gefasst wurde:

[Der Beschwerdeführer] wird wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und vereinsschädigenden Verhaltens mit sofortiger Wirkung aus dem OÖ. Bauernbund ausgeschlossen und seiner Funktionen enthoben.

[Der Beschwerdeführer] wurde über Vorschlag der Wählergruppe OÖ. Bauernbund (bzw. damals: OÖ. Bauern- und Nebenerwerbsbauernbund) zum Bezirksbauernkammerobmann des Bezirkes Vöcklabruck gewählt."

Ergänzend dazu teilte der Bauernbunddirektor der Hauptwahlbehörde mit Schreiben vom 14. November 2007

"als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe OÖ. Bauernbund [F]olgendes mit:

Der Verein OÖ. Bauernbund ist ident mit der Wählergruppe OÖ. Bauernbund (vormals OÖ. Bauern- und Nebenerwerbsbauernbund)."

In weiterer Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit 14. November 2007 datierter Bescheid der Hauptwahlbehörde, in dem verfügt wird, dass der Beschwerdeführer

"seines Mandates als Bezirksbauer[n]kammerobmann von Vöcklabruck mit sofortiger Wirkung enthoben [wird]."

Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Gemäß §38 Abs8 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 hat die Hauptwahlbehörde, wenn ein Mitglied der Organe der Landwirtschaftskammer aus der Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, austritt oder von dieser ausgeschlossen wurde, [dieses Mitglied] seines Mandates für verlustig zu erklären.

Auf Basis der Eingabe der Wählergruppe 'Oö. Bauernbund' vom 13. November 2007, dass mit Beschluss vom 13. November 2007 der Bezirksbauer[n]kammerobmann von Vöcklabruck ..., der über Wahlvorschlag dieser Wählergruppe gewählt wurde, mit sofortiger Wirkung aus der Wählergruppe 'Oö. Bauernbund' ausgeschlossen wurde, musste die Hauptwahlbehörde aufgrund der angeführten Bestimmung [den Beschwerdeführer] seines Mandates als Bezirksbauernkammerobmann von Vöcklabruck für verlustig erklären."

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 9. Jänner 2008, AW 2007/07/0069, nicht stattgegeben hat, und vor dem das Verfahren derzeit noch anhängig ist.

3. Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid richtet sich auch die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §38 Abs8 des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. 55 (WV) idF LGBl. 90/2001 (die genannte Norm in der Fassung LGBl. 4/1996), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. 3. Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid richtet sich auch die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §38 Abs8 des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. 55 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt 90 aus 2001, (die genannte Norm in der Fassung Landesgesetzblatt 4 aus 1996,), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die Hauptwahlbehörde als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht führt sie u.a. aus, dass der Beschwerdeführer über Vorschlag der Wählergruppe Oberösterreichischer Bauernbund von der Ortsbauernobmännerkonferenz zum Bezirksbauernkammerobmann von Vöcklabruck gewählt worden sei und als solcher nicht der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich angehört habe.

Auch die oberösterreichische Landesregierung erstattete über Einladung des Verfassungsgerichtshofes eine Äußerung, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 90/2001 lauten - auszugsweise - wie folgt: 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 90 aus 2001, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

A. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung

...

§5

Örtlicher Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer;

Bezirksbauernkammern, Ortsbauernschaften

  1. (1)Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Oberösterreich.

  1. (2)Absatz 2Als Gliederungen der Landwirtschaftskammer sind Bezirksbauernkammern und Ortsbauernschaften zu errichten.

  1. (3)Absatz 3Der örtliche Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes. ...

  1. (4)Absatz 4Der örtliche Wirkungsbereich einer Ortsbauernschaft

erstreckt sich ... auf das Gebiet einer Gemeinde.

...

II. Abschnittrömisch II. Abschnitt

Organisation der Landwirtschaftskammer

A. Organe der Landwirtschaftskammer

§13

Organe

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

1. die Vollversammlung;

2. die Ausschüsse der Vollversammlung;

3. der Präsident;

4. die Bäuerinnenbeiräte der Bezirksbauernkammern;

5. die Obmännerkonferenzen;

6. die Bezirksbauernkammerobmänner;

7. die Ortsbauernausschüsse;

8. die Ortsbauernobmänner.

B. Die Vollversammlung und deren Ausschüsse

§14

Zusammensetzung der Vollversammlung

Die Vollversammlung besteht aus 35 Mitgliedern, die von den Kammermitgliedern nach den Bestimmungen der §§31 bis 34 gewählt werden.

...

§20

Geschäftsführung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen

  1. (1)Absatz eins...

  1. (2)Absatz 2...

  1. (3)Absatz 3Anträge, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens drei Mitgliedern der Vollversammlung acht Tage vor ihrem Zusammentritt schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen, es sei denn, daß ihnen von der Vollversammlung die Dringlichkeit zuerkannt wird. Das gleiche gilt für die Ausschüsse.

  1. (4)Absatz 4...

...

D. Bezirksbauernkammer

...

§24

Geschäftsführung der Bezirksbauernkammer

  1. (1)Absatz einsDie Aufgaben der Bezirksbauernkammer besorgen:

1. die Obmännerkonferenz,

2. der Bäuerinnenbeirat der Bezirksbauernkammer,

3. der Bezirksbauernkammerobmann.

  1. (2)Absatz 2Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.

§25

Obmännerkonferenz

  1. (1)Absatz einsDer Obmännerkonferenz gehören alle Obmänner der Ortsbauernschaften (Ortsbauernobmänner) des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer sowie der Bezirksbauernkammerobmann und sein Stellvertreter an. ...

  1. (2)Absatz 2Die Obmännerkonferenz wird vom Bezirksbauernkammerobmann zu Sitzungen nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr oder auf Verlangen des Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen und geleitet.

  1. (3)Absatz 3Für die Beschlussfassung der Obmännerkonferenz gilt §20.

  1. (4)Absatz 4...

...

§27

Bezirksbauernkammerobmann

  1. (1)Absatz einsDer Bezirksbauernkammerobmann und dessen Stellvertreter werden von der Obmännerkonferenz bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Kammermitglied, das am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar ist und im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksbauernkammer seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die jener Wählergruppe angehört, die im Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Obmännerkonferenz zu ziehen ist.

  1. (2)Absatz 2Der Bezirksbauernkammerobmann trägt die Verantwortung für die Durchführung der Weisungen der Landwirtschaftskammer sowie der laufenden Geschäfte der Bezirksbauernkammer.

  1. (3)Absatz 3Der Präsident der Landwirtschaftskammer kann einen Bezirksbauernkammerobmann, der seine Pflichten als Obmann vernachlässigt, seiner Funktion entheben und der Obmännerkonferenz die Ersatzwahl eines Bezirksbauernkammerobmannes auftragen. Gleiches gilt für einen Stellvertreter des Bezirksbauernkammerobmannes.

...

III. ABSCHNITTrömisch III. ABSCHNITT

Wahlen

§31

Allgemeines

Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung erfolgt auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts.

§32

Wahlrecht und Wählbarkeit

  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind:

1. alle natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind, bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die am 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2. alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind.

  1. (2)Absatz 2...

...

IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITT

Funktionäre der Landwirtschaftskammer

...

§38

Funktionsenthebung und Mandatsverlust

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmännerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Oberösterreichischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens ihre Funktionen nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt dem Präsidenten.

  1. (2)Absatz 2...

  1. (3)Absatz 3...

  1. (4)Absatz 4Die Vollversammlung kann den Präsidenten und den Vizepräsidenten durch Beschluß abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Über diesen Antrag ist frühestens nach acht Tagen, spätestens aber vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abwahl, so hat die Vollversammlung binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.

  1. (5)Absatz 5Abs4 gilt für die Abwahl eines Bezirksbauernkammerobmannes, einer Vorsitzenden des Bäuerinnenbeirates sowie eines Ortsbauernobmannes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vollversammlung die Obmännerkonferenz, der Bäuerinnenbeirat und der Ortsbauernausschuß tritt.

  1. (6)Absatz 6...

  1. (7)Absatz 7...

  1. (8)Absatz 8Wenn eines der im Abs1 genannten Mitglieder aus der Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, austritt oder von dieser ausgeschlossen wird, hat es die Hauptwahlbehörde seines Mandates für verlustig zu erklären.

  1. (9)Absatz 9...

  1. (10)Absatz 10..."

Die §§13, 38 und 39 der die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich regelnden Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973, LGBl. 43 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 71/1996, lauten - auszugsweise - wie folgt: Die §§13, 38 und 39 der die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich regelnden Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973, LGBl. 43 in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 1996,, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§13

Wahlvorschläge

  1. (1)Absatz einsWählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag der Hauptwahlbehörde vorzulegen.

  1. (2)Absatz 2Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und genaue Anschriften anzugeben sind.

  1. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muß

a) die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,

b) die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 93 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers, sowie

c) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterschriebene (Abs2) als Zustellungsbevollmächtigter.

  1. (4)Absatz 4Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig."

"§38

Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses

  1. (1)Absatz eins...

  1. (2)Absatz 2Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 10. Tag nach dem Wahltag für das ganze Land

a) ...

b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen und die Summen der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;

c) gemäß §39 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 35 Mandate der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf die einzelnen Wählergruppen aufteilen;

d) die auf die einzelnen Wählergruppen gemäß §39 Abs4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerber der einzelnen Wählergruppen durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind;

e) ...

  1. (3)Absatz 3..."

"§39

Mandatsermittlung

  1. (1)Absatz einsDer Verhältnisanteil der Wählergruppen an den 35 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.

  1. (2)Absatz 2Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen (Wählergruppensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben werden und unter jede dieser Wählergruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.

  1. (3)Absatz 3Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die fünfunddreißigste ist.

  1. (4)Absatz 4Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.

  1. (5)Absatz 5Wenn mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehen ist."

2. Die Beschwerde ist schon auf Grund der erhobenen Vollzugsrüge, wenngleich aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen, gerechtfertigt:

2.1. Voraussetzung für ein Verfahren nach §38 Abs8 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 wäre nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die betreffende Person auf einen Wahlvorschlag einer Wählergruppe hin gewählt wurde sowie, dass sie aus dieser Wählergruppe austritt oder ausgeschlossen wird.

2.2. Der Bezirksbauernkammerobmann wird aber nicht auf einen "Wahlvorschlag" einer Wählergruppe hin gewählt. In der Obmännerkonferenz sind nämlich nicht Wählergruppen, sondern - wie §25 Abs3 iVm §20 Abs3 leg.cit. in der hier noch anzuwendenden Fassung ausdrücklich anordnen - mindestens drei Mitglieder der Obmännerkonferenz antragsberechtigt. 2.2. Der Bezirksbauernkammerobmann wird aber nicht auf einen "Wahlvorschlag" einer Wählergruppe hin gewählt. In der Obmännerkonferenz sind nämlich nicht Wählergruppen, sondern - wie §25 Abs3 in Verbindung mit §20 Abs3 leg.cit. in der hier noch anzuwendenden Fassung ausdrücklich anordnen - mindestens drei Mitglieder der Obmännerkonferenz antragsberechtigt.

2.3. Der Bezirksbauernkammerobmann wird mit Mehrheitsbeschluss der Obmännerkonferenz aus dem Kreis "wählbarer" Personen und nicht aus der Wahlwerberliste einer Wählergruppe gewählt, sodass der zu Wählende weder Mitglied der Vollversammlung sein, noch einer Wählergruppe angehören muss. Insofern ist er übrigens auch nicht Träger eines "Mandates" im Sinne dieses Begriffs im Gesetz bzw. in der Wahlordnung für die Vollversammlung, sondern Inhaber einer Leitungsfunktion in der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene.

Ein Zusammenhang mit einer Wählergruppe wird von §27 Abs1 dritter Satz leg.cit. nur insoweit hergestellt, als bei Stimmengleichheit diejenige Person als gewählt gilt, die jener Wählergruppe angehört, die im Wahlbezirk die größere Stimmenanzahl erhalten hat.

2.4. Letztlich wird dieses Auslegungsergebnis noch dadurch zusätzlich erhärtet, dass für den Bezirksbauernkammerobmann (wie auch für vergleichbare Funktionsträger, wie den Präsidenten, den Vizepräsidenten und andere Obmänner) in §38 Abs5 iVm Abs4 leg.cit. als contrarius actus zur Wahl durch die Obmännerkonferenz ausdrücklich ein Abwahlverfahren durch dieses Organ vorgesehen ist, sodass es zu seiner Enthebung eines Mandatsenthebungsverfahrens - anders als bei den durch Verhältniswahl gekorenen Mandatsträgern - auch gar nicht bedarf. 2.4. Letztlich wird dieses Auslegungsergebnis noch dadurch zusätzlich erhärtet, dass für den Bezirksbauernkammerobmann (wie auch für vergleichbare Funktionsträger, wie den Präsidenten, den Vizepräsidenten und andere Obmänner) in §38 Abs5 in Verbindung mit Abs4 leg.cit. als contrarius actus zur Wahl durch die Obmännerkonferenz ausdrücklich ein Abwahlverfahren durch dieses Organ vorgesehen ist, sodass es zu seiner Enthebung eines Mandatsenthebungsverfahrens - anders als bei den durch Verhältniswahl gekorenen Mandatsträgern - auch gar nicht bedarf.

2.5. Die belangte Behörde war daher nicht zuständig, den Beschwerdeführer seines "Mandates als Bezirksbauernkammerobmann" zu entheben.

3. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde u.a. eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002). Dies ist nach dem Gesagten hier der Fall.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten. Dem Antrag auf Zuspruch von Streitgenossenzuschlag war nicht Folge zu geben, weil es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nicht um Streitgenossen iSd §15 RATG handelt (vgl. VfGH 26.6.2003, B1301/00 mwH; 11.3.2004, B1579/01 ua.). 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten. Dem Antrag auf Zuspruch von Streitgenossenzuschlag war nicht Folge zu geben, weil es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nicht um Streitgenossen iSd §15 RATG handelt vergleiche VfGH 26.6.2003, B1301/00 mwH; 11.3.2004, B1579/01 ua.).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Landwirtschaftskammern, Wahlen, Mandatsverlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2391.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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