RS OGH 1981/3/18 6Ob562/81

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Veröffentlicht am 18.03.1981
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Norm

AußStrG §16 BII2o

Rechtssatz

Die Annahme oder Zurückweisung einer Erbserklärung entscheidet über die Teilnahme als Erbansprecher im außerstreitigen Verfahren zur rechtlichen EInweisung in die Erbschaft. Selbst eine Außerachtlassung wesentlicher Kriterien für diese Entscheidung oder Denkgesetzwidrigkeiten bei der Würdigung der erheblichen Umstände vermöchten unter dem Gesichtspunkt eines Ausschlusses von der verfahrensrechtlichen Geltendmachung eines in Anspruch genommenen materiellen Rechtes keinen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit zu begründen, weil zur Durchsetzung des vermeindlichen Anspruches jedenfalls der ordentliche Rechtsweg offen steht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 562/81
    Entscheidungstext OGH 18.03.1981 6 Ob 562/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007511

Dokumentnummer

JJR_19810318_OGH0002_0060OB00562_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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