RS OGH 1981/3/18 6Ob670/80, 4Ob235/06x

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Veröffentlicht am 18.03.1981
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Norm

ABGB §692

Rechtssatz

Die Verlassenschaft und nach der Einantwortung der Erbe sind gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Sinn des § 692 ABGB geschützt, weil die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Forderungen des Vermächtnisnehmers im Rang vorangeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012660

Dokumentnummer

JJR_19810318_OGH0002_0060OB00670_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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