- 1 Ob 743/80
Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 743/80
Veröff: JBl 1982,491
- 5 Ob 557/81
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81
- 1 Ob 550/84
Auch; Veröff: EvBl 1985/32 S 149 = JBl 1985,159
- 8 Ob 63/85
Beisatz: Hier: Mangelhafte Aufklärung einer Schwangeren über die fehlende Eignung des Entbindungsheimes angesichts einer drohenden Frühgeburt. (T1)
Veröff: ZVR 1987/74 S 222
- 1 Ob 713/88
Veröff: SZ 62/18
- 7 Ob 727/89
Veröff: VersR 1991,488
- 1 Ob 651/90
Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
- 2 Ob 505/96
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Veröff: SZ 69/199
- 8 Ob 33/01p
- 7 Ob 233/00s
- 7 Ob 321/00g
Auch
- 8 Ob 103/01g
- 4 Ob 249/02z
Beisatz: In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen. (T2)
- 7 Ob 223/03z
Beisatz: Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern. (T3)
- 7 Ob 15/04p
Beis wie T3
- 3 Ob 229/04d
Beis wie T3; Beisatz: Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T4)
- 5 Ob 121/06i
Beis wie T3
- 7 Ob 129/06f
Beis wie T3
- 5 Ob 165/05h
Beis wie T3; Beisatz: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, hat er den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risken der Unterlassung hinzuweisen. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann. (T5)
Beisatz: Möglichkeit einer chromosomalen Fehlentwicklung des Fötus. (T6)
- 7 Ob 21/07z
Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T7)
- 4 Ob 137/07m
Veröff: SZ 2007/122
- 9 Ob 12/07s
- 5 Ob 148/07m
Auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T8)
Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T9)
- 3 Ob 11/08a
Auch
- 4 Ob 87/08k
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aufklärungsadressat ist deshalb primär der Patient selbst. Zum Aufklärungsadressaten bei nicht einsichts- und urteilsfähigen Patienten siehe
RS0123655. (T10)
Beisatz: Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten. (T11)
Veröff: SZ 2008/82
- 4 Ob 155/08k
- 6 Ob 122/07w
- 8 Ob 113/09i
- 8 Ob 115/09h
- 3 Ob 101/10i
- 9 Ob 4/11w
- 5 Ob 9/11a
Beis wie T3
- 5 Ob 231/10x
- 7 Ob 64/11d
- 1 Ob 9/11x
- 1 Ob 202/11d
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 202/11d
- 1 Ob 215/11s
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s
- 7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T12)
- 9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T13)
- 2 Ob 43/12f
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
- 4 Ob 241/12p
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 3 Ob 94/14s
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
- 6 Ob 214/14k
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 214/14k
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 40/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
- 1 Ob 252/15p
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 252/15p
- 1 Ob 39/16s
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 39/16s
- 9 Ob 19/16h
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 19/16h
Beis wie T2; Beisatz: Die Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht wurden im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten) entwickelt, nicht aber im Hinblick auf den vertragsrechtlichen Aspekt der Kosten(tragung). (T14)
- 1 Ob 138/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns". (T15)
- 3 Ob 125/17d
Beis wie T14; Beisatz: Sachverhalt vor Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes. (T16)
- 9 ObA 68/17s
- 5 Ob 75/18t
Beis wie T10
- 6 Ob 77/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 77/19w
Beis wie T3
- 3 Ob 237/19b
Beis wie T3
- 6 Ob 17/20y
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gescheiterte Bemühungen des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten per Telefon und per Post. (T17)