Norm
ABGB §693Rechtssatz
Solange die Vermächtnisnehmer ihre Vermächtnisse nicht im Sinne des § 693 ABGB empfangen haben, haften die keinesfalls einem in seinem Pflichtteil verkürzten Noterben für dessen Forderung auf Zahlung eines Betrages zur Pflichtteilsergänzung. Vor dem Empfang des Legates trifft sie auch keine Ausgleichspflicht im Sinne des nach § 783 ABGB vorgesehenen verhältnismäßigen Beitrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021