RS OGH 1981/3/18 6Ob670/80, 2Ob96/14b, 2Ob87/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §693
ABGB §783

Rechtssatz

Solange die Vermächtnisnehmer ihre Vermächtnisse nicht im Sinne des § 693 ABGB empfangen haben, haften die keinesfalls einem in seinem Pflichtteil verkürzten Noterben für dessen Forderung auf Zahlung eines Betrages zur Pflichtteilsergänzung. Vor dem Empfang des Legates trifft sie auch keine Ausgleichspflicht im Sinne des nach § 783 ABGB vorgesehenen verhältnismäßigen Beitrages.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 670/80
    Entscheidungstext OGH 18.03.1981 6 Ob 670/80
  • 2 Ob 96/14b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 96/14b
    Abweisend; Beisatz: Der Erbe schuldet dem Legatar aber nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat (vgl RIS?Justiz RS0012894). (T1)
  • 2 Ob 87/20p
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 87/20p
    Vgl; Beisatz: Hier: Für die Fälligkeit seines Anspruchs auf das Legat ist es ausreichend, dass die Zahlung des Wertausgleichs Zug-um-Zug gegen Leistung des Legats erfolgt; insoweit Gleichklang mit § 692 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten