Norm
ABGB §1052 B1Rechtssatz
Steht der Fälligkeit einer Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen offener Verbesserungen entgegen, so beginnt die Verjährung bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung der Mängel mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016