RS OGH 1981/3/19 7Ob536/81, 6Ob677/84, 3Ob590/87, 7Ob608/88, 7Ob658/88, 7Ob646/88 (7Ob647/88), 1Ob68

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Veröffentlicht am 19.03.1981
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Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

Verzeihung im Sinne des § 56 EheG ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, daß er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehepartners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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