Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
1. Eine Klage auf Teilung einer Liegenschaft nach § 830 ABGB ist nach § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen, wenn sie wenigsten zum Teil eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse von geschiedenen Ehegatten betrifft. 2. Im Zwischenstreit über die Überweisung einer Streitsache an den Außerstreitrichter ist § 235 Abs 2 AußStrG auf Rekurskosten nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008529Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009