Norm
StPO §260Rechtssatz
Die generelle Bewertung des gestohlenen Gutes mit einem Gesamtwert von mehr als fünftausend Schilling genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit, wenn das Gericht den genauen Wert der gestohlenen Gegenstände nicht eindeutig feststellen kann (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 41 b zu § 260 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098357Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014