Norm
ABGB §94 Abs1Rechtssatz
Keine Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Ehegatten nach § 97 ABGB durch eine Ersatzwohnung, die den nach § 94 Abs 1 ABGB angemessenen Bedarf erheblich unterschreitet oder aus anderen Gründen unzumutbar ist; Gleichwertigkeit ist nur im rechtlichen Schutz notwendig (teilweise abweichend von 1 Ob 615, 616/77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006025Dokumentnummer
JJR_19810319_OGH0002_0070OB00760_8000000_002