Norm
ABGB §92 Abs3 DRechtssatz
Das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412 (EheRwG) hat die Rechtslage insoferne wesentlich verändert, als nun Kontroversen zwischen Ehegatten übe ihre rein persönlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind und Leistungsbefehle etwa in der Richtung, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht neben der in § 92 Abs 3 ABGB geregelten außerstreitigen Entscheidung über die Rechtfertigung gesonderter Wohnungnahme und der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO im Streitverfahren nur noch für den Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten an der in der Verfügung des anderen Ehegatten stehenden Wohnung nach § 97 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005999Dokumentnummer
JJR_19810319_OGH0002_0070OB00760_8000000_001