Norm
WEG 1975 §13 Abs1Rechtssatz
Der Hausverwalter handelt bei der Abwehr eine Räumungsklage namens der beklagten Wohnungseigentümer im Rahmen der ihm nach § 17 WEG zustehenden Verwaltung der Liegenschaft, zu der auch die Bewahrung der dem Hausbesorger zur Verfügung gestellten Dienstwohnung gehört. Eines besonderen Nachweises der Verwaltungseigenschaft bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083076Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0050OB00005_8100000_002