Norm
WEG 1975 §13 Abs1Rechtssatz
Gegen die Zustellung der Klage, soweit sich diese gegen die Wohnungseigentümer richtet, zu Handen des bestellten Hausverwalters und gegen die Bevollmächtigung des die Wohnungseigentümer im Verfahren vertretenden Rechtsanwaltes durch den Hausverwalter bestehen im Hinblick auf § 17 WEG keine Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083081Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0050OB00005_8100000_003