Norm
StPO §313 ARechtssatz
Eine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, ist dann nicht zu stellen, wenn dieser Umstand als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Hauptfrage (oder Eventualfrage) und sohin durch deren Beantwortung erledigt ist (EvBl 1972/18, hier: Bereicherungsvorsatz beim Raub).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021