Norm
StGB §32Rechtssatz
Der Umstand, daß sich die Tat (hier: Raub) "im Kreis von Gastarbeitern mit nationalen Problemen" ereignete, kann nicht als mildernd gewertet werden, es läßt vielmehr die Tatsache, das Ausländer hier ihre nationalen Konflikte mit Gewalt austragen, weit eher eine strenge Bestrafung (vor allem aus generalpräventiven Erwägungen) als geboten erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090844Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0090OS00191_8000000_001