Norm
EO §390IRechtssatz
Wird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtzeitig bekämpft, so bleibt die Wirksamkeit dieses Ausspruches für die Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel insofern in Schwebe, als die Möglichkeit seiner Beseitigung für den Fall der Berechtigung des RM besteht. Über die Berechtigung des Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung ist unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung (§ 524 Abs2 ZPO) zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des § 396 EO allenfalls abgelaufen ist. Wird der Ausspruch über die Sicherheitsleistung beseitigt, ist die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf die Frist des § 396 EO (wieder) wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014