- 5 Ob 772/80
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 772/80
Veröff: MietSlg 33055 = JBl 1982,209
- 1 Ob 528/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 528/81
nur: Der Aufhebungsanspruch folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis. (T1)
Veröff: MietSlg 33063
- 5 Ob 564/81
Entscheidungstext OGH 22.09.1981 5 Ob 564/81
Veröff: MietSlg 33055
- 5 Ob 798/81
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 798/81
Veröff: RZ 1982/66 S 267 = MietSlg 34069
- 2 Ob 534/84
Veröff: SZ 57/45 = JBl 1985,165 = MietSlg 36/8
- 5 Ob 697/83
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 5 Ob 697/83
Beisatz: Ein Zuwarten für einen Zeitraum von rund vier Jahren stellt eine eindeutige Überforderung des Verlangens auf Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Partners in der Miteigentumsgemeinschaft dar. (T2)
- 5 Ob 525/85
- 6 Ob 664/84
Vgl; nur: Stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner dar. (T3)
Beisatz: Geht es um subjektive Nachteile des Teilungsgegners, muss besonders darauf geachtet werden, dass die vom Teilungskläger nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners nicht überfordert wird. (T4)
- 8 Ob 592/93
Auch; Beisatz: Die Rücksichtnahme geht aber nicht so weit, dass auf den Aufhebungsanspruch für unabsehbare Zeit Verzicht zu leisten wäre. (T5)
- 3 Ob 537/95
nur: Da der Aufhebungsanspruch schuldrechtlicher Natur ist, stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner dar. (T6)
- 6 Ob 59/01x
nur T6
- 4 Ob 202/07w
Auch; Beisatz: Die Rücksichtnahmepflicht wird durch die in
§ 830 ABGB vorgesehenen Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen konkretisiert. (T7)
- 5 Ob 8/09a
- 5 Ob 12/09i
Vgl; Beisatz: Bei der Miteigentumsgemeinschaft steht nicht jeder Teilhaber zu jedem anderen Teilhaber in einem besonderen Rechtsverhältnis, das für sich allein aufgelöst werden könnte, sondern es existiert zwischen allen Teilhabern der Gemeinschaft bloß ein einziges Rechtsverhältnis, welches daher nur einheitlich aufgehoben werden kann (7 Ob 384, 385/65). (T8)
Veröff: SZ 2009/89
- 5 Ob 32/11h
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 72/11a
nur: Der Teilungsanspruch folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nicht aus dem ideelen Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen und bildet deshalb einen schuldrechtlichen Gestaltungsanspruch. (T9)
- 5 Ob 197/13a
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 197/13a
Auch; Beisatz: Dem unbedingten Aufhebungsanspruch sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen Schranken gesetzt. (T10)
- 5 Ob 82/14s
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 82/14s
Auch
- 5 Ob 8/15k
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 8/15k
Auch
- 5 Ob 62/16b
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 62/16b
Auch; Beis wie T10
- 3 Ob 33/16y
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 33/16y
nur T9
- 5 Ob 45/18f
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10
- 5 Ob 131/20f
- 5 Ob 26/21s
Beisatz: Hier: Vereitelung der Realteilung (Wohnungseigentum) durch Aufteilung des Miteigentumsanteils vor Teilungsklage. (T11)