Norm
EO §37 HRechtssatz
Werden hunderte genau bezeichnete Waren (Blusen, Pullover, Westen, Hosen, Kleider und Damenröcke) exszindiert, die in einem Zeitraum von 3 Monaten gegen Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, handelt es sich bei diesen Waren um keine Gesamtsache. Unterläßt die klagende Partei die Präzisierung, welche der exszindierten Waren die verpflichtete Partei - unter Eigentumsvorbehalt - jeweils auf Grund eines einheitlichen Rechtsgeschäftes gekauft hat, so sind die Streitwerte einzelner oder aller Gegenstände nicht zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001211Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00020_8100000_001