RS OGH 1981/3/25 3Ob20/81, 3Ob71/84 (3Ob 72/84 - 3Ob75/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1981
beobachten
merken

Norm

EO §37 H
JN §57

Rechtssatz

Werden hunderte genau bezeichnete Waren (Blusen, Pullover, Westen, Hosen, Kleider und Damenröcke) exszindiert, die in einem Zeitraum von 3 Monaten gegen Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, handelt es sich bei diesen Waren um keine Gesamtsache. Unterläßt die klagende Partei die Präzisierung, welche der exszindierten Waren die verpflichtete Partei - unter Eigentumsvorbehalt - jeweils auf Grund eines einheitlichen Rechtsgeschäftes gekauft hat, so sind die Streitwerte einzelner oder aller Gegenstände nicht zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 20/81
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 20/81
  • 3 Ob 71/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 71/84
    Vgl auch; Beisatz: Unter dem Wert des Streitgegenstandes ist bei behauptetem einheitlichen Schenkungsvertrag der Wert aller exszindierten Pfandgegenstände zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001211

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0030OB00020_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten