Norm
StPO §313 ARechtssatz
Ein den Schwurgerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage bzw Eventualfrage verpflichtendes Tatsachenvorbringen kann sich nicht nur aus der Verantwortung des Angeklagten, sondern auch aus sonstigen, in der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umständen ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100498Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0110OS00016_8100000_003