RS OGH 1981/3/25 11Os16/81, 13Os52/05d

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Veröffentlicht am 25.03.1981
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Norm

StPO §313 A
StPO §314
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Wird mit einer auf Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die Unterlassung einer nach den §§ 313, 314 StPO gebotenen Fragestellung mit der Behauptung gerügt, daß eine solche durch die in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Beweisergebnisse indiziert war, dann hat der OGH zu prüfen, ob von irgendeiner Seite in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die den Schwurgerichtshof zu einer solchen Fragestellung verpflichtet hätten (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidung 14 zu § 345 Z 6 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100377

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0110OS00016_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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