Norm
StPO §313 ARechtssatz
Wird mit einer auf Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die Unterlassung einer nach den §§ 313, 314 StPO gebotenen Fragestellung mit der Behauptung gerügt, daß eine solche durch die in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Beweisergebnisse indiziert war, dann hat der OGH zu prüfen, ob von irgendeiner Seite in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die den Schwurgerichtshof zu einer solchen Fragestellung verpflichtet hätten (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidung 14 zu § 345 Z 6 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100377Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0110OS00016_8100000_001