Norm
ZPO §411 ERechtssatz
Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden; selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014