Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Ein Abtretungsverbot gilt gegenüber dem Dritten unabhängig davon, ob die Zession künftiger Forderungen vor oder nach dem Abtretungsverbot vereinbart worden ist, da der Dritte die Forderungen nach ihrer Entstehung doch nicht anders (- also belastet durch das Abtretungsverbot -) erworben hätte, als sie die ursprünglichen Partner in der Folge dann vereinbart haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032517Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00670_8000000_001