RS OGH 1981/3/25 6Ob806/80, 3Ob521/86, 3Ob560/87 (3Ob561/87), 7Ob732/87, 3Ob564/91, 5Ob1607/93, 6Ob2

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Veröffentlicht am 25.03.1981
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Norm

ABGB §974

Rechtssatz

Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 806/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 6 Ob 806/80
    Veröff: SZ 54/43
  • 3 Ob 521/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 521/86
    nur: Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert. (T1); Beisatz: Hier: Leihvertrag oder Innominatvertrag. (T2)
  • 3 Ob 560/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 560/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/183 = WoBl 1988,17
  • 7 Ob 732/87
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 732/87
    nur: Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. (T3)
  • 3 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 564/91
    nur: Auch das Prekarium ist ein Vertrag. (T4)
  • 5 Ob 1607/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 1607/93
    nur T4
  • 6 Ob 20/01m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 20/01m
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Freie, jederzeitige Widerruflichkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Prekariums. (T5)
  • 7 Ob 290/03b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 290/03b
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 191/05i
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht. (T6)
  • 6 Ob 227/07m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 227/07m
    Vgl; Beisatz: Mangels eines Bestandschutzes der Bittleihe kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber eine Annäherung der Rechtsposition des bloß prekaristisch zum Wohnen Berechtigten an die eines dinglich Berechtigten bezwecken könnte. (T7); Beisatz: Die Position des Prekaristen ist nicht aus jener bloß relativ Berechtigter herausgehoben. Sie vermittelt dem Prekaristen keine dem Bestandnehmer vergleichbare „quasi-dingliche" Stellung, die eine Stärkung seiner Nutzungsrechte auch gegen Eingriffe Dritter erforderlich machte. (T8)
  • 7 Ob 230/11s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 230/11s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 4 Ob 51/18f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 51/18f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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