Norm
ABGB §974Rechtssatz
Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019212Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018