Norm
UeKindG ArtV Z5Rechtssatz
Auch im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist das Prozeßgericht nicht verpflichtet, die wegen ständiger Aufenthaltsänderung, Abwesenheit und Nichtbefolgung von Ladungen erfolglosen Versuche, einen Zeugen zu vernehmen, ad infinitum fortzusetzen. Kann der Aufenthalt der Kindesmutter nicht ermittelt werden, kann von ihrer Vernehmung Abstand genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040594Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00623_8000000_001