RS OGH 1981/3/25 3Ob623/80, 2Ob514/84, 8Ob670/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1981
beobachten
merken

Norm

UeKindG ArtV Z5
ZPO §335 Abs1
ZPO §503 Z2 Ca1

Rechtssatz

Auch im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist das Prozeßgericht nicht verpflichtet, die wegen ständiger Aufenthaltsänderung, Abwesenheit und Nichtbefolgung von Ladungen erfolglosen Versuche, einen Zeugen zu vernehmen, ad infinitum fortzusetzen. Kann der Aufenthalt der Kindesmutter nicht ermittelt werden, kann von ihrer Vernehmung Abstand genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 623/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 623/80
  • 2 Ob 514/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 514/84
    nur: Auch im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist das Prozeßgericht nicht verpflichtet, die wegen ständiger Aufenthaltsänderung, Abwesenheit und Nichtbefolgung von Ladungen erfolglosen Versuche, einen Zeugen zu vernehmen, ad infinitum fortzusetzen. (T1)
  • 8 Ob 670/89
    Entscheidungstext OGH 27.10.1989 8 Ob 670/89
    Auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt des Beklagten konnte trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040594

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0030OB00623_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten