Norm
StPO §390 Abs1Rechtssatz
Im Falle eines Freispruchs hat der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers im Urteil zu erfolgen und kann später nicht mehr nachgetragen werden; fehlt ein solcher Ausspruch, so ist die Bestimmung der Kosten der Verteidigung gemäß § 395 StPO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0101347Dokumentnummer
JJR_19810326_OGH0002_0130OS00042_8100000_002