Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Die Anzeige und die Berichte der Sicherheitsbehörde über ihre Erhebungen müssen nach § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn der Angeklagte und der Ankläger auf die Verlesung nicht ausdrücklich verzichtet haben (Mayerhofer - Rieder, Nr 83 zu § 252 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018