RS OGH 1981/3/26 13Os48/81, 10Os155/82, 10Os103/84, 10Os200/84, 13Os11/85, 11Os105/85, 11Os176/85, 1

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Veröffentlicht am 26.03.1981
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Norm

StPO §252 Abs2

Rechtssatz

Die Anzeige und die Berichte der Sicherheitsbehörde über ihre Erhebungen müssen nach § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn der Angeklagte und der Ankläger auf die Verlesung nicht ausdrücklich verzichtet haben (Mayerhofer - Rieder, Nr 83 zu § 252 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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