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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der ED in H, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Paul Guthann in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. September 1997, Zl. 2/02-3168/41-1997, betreffend Verleihung der am 26. November 1996 in der Salzburger Landeszeitung Nr. 32 ausgeschriebenen schulfesten Leiterstelle an der Volksschule H (mitbeteiligte Partei: A in H), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 bewarb sich die Beschwerdeführerin neben weiteren zwei Konkurrenten um die in der Salzburger Landeszeitung Nr. 32 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule H.
Nach Befassung der gesetzlich vorgesehenen Gremien erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"1. Die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule H., Bezirk Salzburg-Umgebung, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 unter gleichzeitiger Ernennung auf die Planstelle der Leiterin der Volksschule H. an Frau Volksschuloberlehrerin ... (mitbeteiligte Partei) verliehen.
2. Die Ernennung ist vorerst auf eine Dauer von vier Jahren, das ist bis zum 30. September 2001, wirksam. Bei Bewährung und der erfolgreichen Teilnahme am Schulmanagementkurs (Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang) entfällt die zeitliche Begrenzung mit diesem Tag.
3. Den Bewerbungen von VOL ... (Anmerkung: drittgereihter
Bewerber) und VOL ... (Beschwerdeführerin) um Verleihung der
schulfesten Leiterstelle an der Volksschule H. wird keine Folge gegeben."
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass sich dieser Bescheid an die Bewerberin, der die Leiterstelle zugesprochen werde und an die Mitbewerber richte, denen ebenso Parteistellung zukomme. Die drei Bewerber erfüllten die Ernennungserfordernisse nach den §§ 8 Abs. 1 und 26 Abs. 1 LDG 1984 und wiesen auch jeweils die Leistungsfeststellung "der zu erwartende Arbeitserfolg wurde durch besondere Leistungen überschritten" auf. Hinsichtlich des Vorrückungsstichtages lägen der drittgereihte Bewerber und die Beschwerdeführerin fünf Jahre vor der mitbeteiligten Partei. Hinsichtlich der Verwendungszeit an Volksschulen liege die Beschwerdeführerin neun Jahre vor der mitbeteiligten Partei und 21 Jahre vor dem drittgereihten Bewerber.
Aufgrund des Ergebnisses in den Anhörungskommissionen sei dem drittgereihten Bewerber die Eignung zum Schulleiter abgesprochen worden. Somit könne eine Entscheidung nur zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin fallen.
Das Kollegium des Landesschulrates für Salzburg bescheinige beiden Bewerberinnen, einen gleich guten Eindruck beim Anhörungsverfahren hinterlassen zu haben. Auch seien beide außerschulisch in verschiedenen Bereichen tätig. Von den kollegialen Schulbehörden des Bundes liege ein Besetzungsvorschlag für die mitbeteiligte Partei und ein Besetzungsvorschlag für die Beschwerdeführerin vor. Im Vergleich dieser Besetzungsvorschläge seien bei den Bewerberinnen keine oder nur unwesentliche Unterschiede in den Eigenschaften und Fähigkeiten, die für die Leitung einer Schule von besonderer Bedeutung seien, festzustellen. Letztlich sei aber das Votum des Schulforums der Volksschule H., das sich eindeutig für die mitbeteiligte Partei als Leiterin der Volksschule ausgesprochen habe, für die entscheidende Behörde von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 1999, B 2695/97-7, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Nach der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an der Volksschule H. verletzt.
Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit, dass die mitbeteiligte Partei am 31. März 2002 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand getreten sei. Die schulfeste Leiterstelle an der VS H sei in der Salzburger Landeszeitung Nr. 8 am 19. März 2002 zur Neubesetzung ausgeschrieben und mit Wirksamkeit vom 1. November 2002 an VD Sibylle M. verliehen worden. Die Beschwerdeführerin habe zu dem zuletzt genannten Leiterbestellungsverfahren keine Bewerbung abgegeben. Sie befinde sich seit 11. September 2000 in Karenzurlaub; auch für das kommende Schuljahr sei ihr bis 12. September 2004 antragsgemäß Karenzurlaub gewährt worden.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diesen Sachverhalt aufgefordert, sich zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde zu äußern. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 1998, Zl. 93/12/0090 und die dort genannte Vorjudikatur) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin das primäre Ziel ihrer Beschwerde, im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides im neuerlich vor der belangten Behörde durchzuführenden Verfahren allenfalls mit der (am 26. November 1996 in der Salzburger Landeszeitung Nr. 32 ausgeschriebenen) schulfesten Leiterstelle der VS H. betraut zu werden, nicht mehr erreichen kann. Dies ist rechtlich deshalb nicht mehr möglich, weil diese Leitungsfunktion nach Durchführung eines weiteren (am 19. März 2002 in der Salzburger Landeszeitung Nr. 8 ausgeschriebenen) Besetzungsverfahrens, an dem sich die Beschwerdeführerin nicht beteiligt hat, seit 1. November 2002 an VD Sibylle M. verliehen wurde. Damit ist die von der Beschwerdeführerin zunächst angestrebte Leitungsfunktion rechtlich bindend besetzt (vgl. auch den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0168). Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus die vorliegende Leiterstelle auch nicht mehr anstrebt, ergibt sich daraus, dass sie sich (nach Ablauf der im angefochtenen Bescheid für ihre Mitbewerberin festgesetzten Funktionsperiode) am Verfahren zur Neuausschreibung nicht beteiligt hat und sich seit 2000 bis auf weiteres (genehmigt bis 12. September 2004) in Karenzurlaub befindet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.
Wien, am 13. Juni 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999120354.X00Im RIS seit
30.09.2003