RS OGH 1981/3/30 6Ob798/80, 1Ob138/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1981
beobachten
merken

Norm

BStG §4
BStG §18
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Wenn eine anderweitige Verwendungsart für die Bemessung der Entschädigung fingiert wird, kann nicht gleichzeitig fingiert werden, es bleibe für die Wertminderung und für den Wertverlust durch Durchschneidung der Restgrundstücke bei der bisherigen Verwendungsart.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0053290 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053290;RS0053680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten