Norm
ABGB §1006Rechtssatz
Lag nicht etwa eine offene, unbegrenzte Vollmacht vor, die lediglich im Innenverhältnis beschränkt war, sondern nur eine beschränkte Einzelvollmacht im Sinne der §§ 1006, 1007 ABGB, kann der Gewaltgeber nur im Rahmen dieser Bevollmächtigung durch Vertrag verpflichtet werden. Wer ohne Kenntnis der Vollmachtserteilung oder des Vollmachtsumfanges im Vertrauen auf die Angabe des angeblich Bevollmächtigten hin sich mit diesem einläßt, handelt auf seine eigenen Gefahr, und zwar sowohl bezüglich der Vollmacht überhaupt wie wegen ihres Umfanges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019363Dokumentnummer
JJR_19810330_OGH0002_0060OB00820_8000000_004